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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 24 U 258/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 626 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 12.12.2003
in dem Rechtsstreit
...
Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003 durch die Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist mit mehr als 20.000,-- € beschwert.
Tatbestand:
Die Beklagte nimmt die rennsportlichen Aktivitäten der X wahr; unter ihrer Leitung nehmen Fahrerteams auf Wagen der Marke X1 an der Deutschen Tourenwagenmasters (DTM) teil.
Der Kläger ist Autorennfahrer; er war seit Jahren als Werksfahrer für die Beklagte tätig; die Rechtsbeziehungen der Parteien waren zuletzt im Fahrervertrag vom 10.03.2000 geregelt worden. In diesem Vertrag heißt es u.a.: "Der Fahrer wird sich mit größtmöglichem Engagement für Y (die Beklagte) einsetzen und den Interessen von Y, X1 ... nicht zuwiderhandeln. Er wird die angestrebten Rennerfolge nicht gefährden .... Dabei haben die Interessen und Wünsche von Y Vorrang."
Der Kläger nahm für die Beklagte an dem die laufende Saison abschließenden Rennsportwochenende am 29.10.2000 in O1 teil; im Rahmen dieses "Rennsportwochenendes" wurden zwei Läufe der DTM ausgetragen.
Vor Beginn der Veranstaltung lagen in der DTM-Fahrerwertung an den ersten beiden Positionen der auf A-... startende Fahrer B. und der auf X1 startende Fahrer C.; der Kläger lag auf Rang 8. In der DTM-Teamwertung führte das Team von B. mit 255 Punkten vor einem zweiten auf A startenden Team mit 230 Punkten; an dritter Stelle lag das von C. geführte Team mit 227 Punkten; das Team des Klägers folgte mit 146 Punkten. In den beiden Läufen des Rennsportwochenendes konnte jedes Team insgesamt bis zu 40 Punkten erreichen.
Zwischen dem Kläger und dem Fahrer C. war es im Anschluss an ein früheres Rennen zu Handgreiflichkeiten gekommen. Vor dem Rennen in O1 äußerte der Kläger sich in Bezug auf C. u.a. wie folgt: "Wenn er nicht aus dem Weg geht, ist er fällig!"
In der 5. Runde des ersten Laufs des Rennens lagen C. und ihm unmittelbar folgend der Kläger in Führung; sie hatten sich vom Rest des Feldes abgesetzt. Der Kläger touchierte folgenlos den Wagen des Konkurrenten.
Im Verlaufe der 6. Runde bremste C. vor der zweiten Schikane etwa 40 m früher als in den vorangegangenen Runden; der Kläger hingegen bremste später als zuvor und mit zum Teil vermindertem Druck. Bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h rammte er aus einer Geschwindigkeitsdifferenz von 11 km/h heraus den Wagen des C. am Heck; C. schied aus. Der Kläger setzte das Rennen fort und gewann es, ebenso den folgenden zweiten Lauf.
Gegenüber Motorsportjournalisten äußerte sich der Kläger u.a. wie folgt: "War doch ein geiles Rennen".
Mit Schreiben vom 07.11.2000 kündigte die Beklagte das Fahrer-Vertragsverhältnis zum Kläger fristlos; im Kündigungsschreiben bezeichnete sie das Verhalten des Klägers während des Rennsportwochenendes als "groben und schwerwiegenden Vertrauensbruch"; der Kläger sei das Risiko eines Unfalles bewusst eingegangen.
Der Kläger widersprach der Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2000.
Die Beklagte gab dem Kläger keine Gelegenheit mehr, für sie weiterhin an Rennen teilzunehmen. Am 03.01.2001 unterzeichnete er einen Fahrervertrag mit einem konkurrierenden Rennstall.
Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unwirksam; er verlangt Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns.
Er hat vorgetragen, er habe die Kollision nicht abwenden können; Ursache sei ein zu frühes Abbremsen des Fahrers C. gewesen; ein Versuch, auszuweichen, sei gescheitert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 611.000,00 DM nebst 8,43 % Zinsen seit dem 24.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, einer ihrer Geschäftsführer habe im Verlaufe der dem Rennen vorausgegangenen Abschlussbesprechung betont, dass ein Sieg in der DTM-Teamwertung höchste Priorität habe, und dass jede Attacke "X1 gegen X1" strikt zu unterbleiben habe. Der Kläger habe seinen Wagen bewusst in das Heck des Fahrzeuges C. "hineinlaufen" lassen, nachdem es ihm trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, C. zu überholen.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihr gefundenen Gründe und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil vom 31.10.2001 verwiesen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, ihn treffe kein Verschulden; in dem Unfall habe sich das übliche Motorsportrisiko verwirklicht. Diese seine Bewertung bestätige sich darin, dass von Seiten der Rennleitung und des Rennsportverbandes keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden. Unabhängig hiervon sei mit dem sofortigen Ausspruch der Kündigung ohne vorherige Abmahnung das "ultima ratio-Prinzip" missachtet worden.
Der Kläger beantragt,
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.10.2001 (Az.: 2 O 127/01 aufgehoben).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312.399,34 EUR nebst 8,43 % Zinsen seit dem 24.7.2001 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe den Wagen seines Konkurrenten C. vorsätzlich gerammt; er habe sich aus egoistischen Motiven über die Weisung hinweggesetzt, den Erfolg des Teams C. - mit seinen Aussichten auf einen Sieg in der Teamwertung - nicht zu gefährden.
Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte schuldet dem Kläger keinen Schadensersatz aus dem Abbruch der Vertragsbeziehung zu ihm.
Aus der fristlosen Kündigung eines Dienstverhältnisses und der anschließenden Weigerung, vertraglich übernommene Leistungen weiterhin in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen, kann sich zwar eine Schadensersatzverpflichtung ergeben, dies aber nur dann, wenn die "Leistungsaufsage" im Sinne der Grundsätze zur positiven Vertragsverletzung alten Rechts rechtswidrig ist.
Rechtswidrig aber war das Verhalten der Beklagten nicht; sie war vielmehr zur fristlosen Kündigung des Fahrer-Vertragsverhältnisses zum Kläger befugt. Denn der Beklagten war nach den Vorfällen in dem und um das Rennen vom 29.10.2000 nicht mehr zuzumuten, den Kläger weiterhin - bis zum regelmäßigen Ablauf des Vertragsverhältnisses - als Werksfahrer zu beschäftigen (§ 626 Abs. 1 BGB).
1. Mit der Kollision und den sie begleitenden Umständen hatten sich Tatsachen ergeben, die - selbst - bei abgewogener Betrachtung aus der Sicht der Beklagten den Schluss darauf rechtfertigten, dass der Kläger einen Unfall leichtfertig in Kauf genommen hatte, dass er aus unbedingtem "Überwindungswillen" heraus die übergeordneten Interessen der Marke - der Beklagten - missachtet, darüberhinaus sogar gleichsam im Namen der Beklagten bewusst Leben und Gesundheit eines Sportskameraden gefährdet hatte.
a) Den Schluss darauf, dass der Kläger eine Kollision leichtfertig riskiert habe, trug allein schon die Tatsache, dass er vor der "Unfallkurve" deutlich später bremste als der vor ihm liegende Fahrer C., nämlich - dies ist wie die in Anlagen B 11, 12, 13 und unter IV des Schriftsatzes vom 30.01.2001 zusammengefassten messtechnischen Erkenntnisse im ganzen unumstritten - um 0,303 Sekunden verzögert. Dies ließ sich nicht "unverdächtig" erklären: Der Kläger verfügte über eine persönliche Reaktionszeit von weniger als 0,1 Sekunden; reagierte er dennoch erst nach 0,303 Sekunden auf die Bremslichter am Wagen des vor ihm liegenden Fahrers C., dann ließ sich diese verzögerte Reaktion angesichts der - ebenfalls unstreitigen - Tatsache, dass die "Unfallkurve" keinen Platz zum Überholen bot, nur als Ausdruck eines Willensaktes, eines bewussten Entschlusses bewerten.
Diese Bewertung musste sich aus wohl abgewogener Sicht der Beklagten darin verstärkend bestätigen, dass der Kläger mit im Verhältnis zu C. minderem Druck bremste. Da sich beide Wagen mit praktisch gleicher Geschwindigkeit bewegt hatten, einander auch in technischer Hinsicht eng vergleichbar waren, hätte der Kläger - hätte er dies nur gewollt - ebenso stark verzögern können wie C..
Der Hinweis des Klägers darauf, kurzzeitig sei Rauch aus einem Radkasten aufgestiegen, die Räder hätten zu blockieren gedroht, und er habe nur eine "Stotterbremsung" durchführen können, um zu vermeiden, dass sein Wagen ins Schleudern gerate, stellt diesen Schluss nicht in Frage: Es mag dahinstehen, ob es angesichts der in Anlage B 11 und B 12 dokumentierten ganz erheblichen Differenzen des Bremsdruckes, den der Wagen C. offensichtlich "vertrug" und des - weit geringeren - Bremsdrucks des Wagens des Klägers überhaupt vorstellbar ist, dass der Kläger seinen Wagen kurzzeitig im Übermaß mit der Folge abbremste, dass sich Rauch entwickelte. Für den Senat besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger selbst eine momentane Rauchentwicklung nicht missverstehen konnte, hatte er doch aus seiner jahrelangen Rennerfahrung heraus - natürlich - ein sehr präzises Gefühl dafür, welche Verzögerung sein Wagen tolerierte; dass der Wagen deutlich höher abgebremst werden konnte als der Kläger ihn abbremste, zeigt sich sehr anschaulich am Verlauf der Bremsdruckkurven in Anlage B 11 und B 12.
Nur am Rande sei hinzugefügt, dass sich der beiderseitige differenzierte Bremsvorgang ausweislich der Anlage B 12 über etwa 4 1/2 Sekunden erstreckte, der Kläger sich dem Wagen des Fahrers C. also - nachdem er zuvor schon später mit der Bremsung eingesetzt hatte - 4 1/2 Sekunden lang annäherte. Dass der Kläger über 4 1/2 Sekunden hätte "arbeiten" müssen, um ein Blockieren der Bremsen zu verhindern, nimmt der Senat ihm angesichts der durchweg verminderten Druckwerte schlechterdings nicht ab. Er hatte den Vorgang vielmehr - wie der Senat meint: offensichtlich - unter Kontrolle.
b) Auf dieser Grundlage bleibt für die Einschätzung des Klägers, die Kollision sei für ihn unabwendbar gewesen, einzige Ursache sei ein "unverhältnismäßig frühes Abbremsen" des Fahrers C., kein Ansatzpunkt.
c) Die Beklagte durfte sich über die für sich schon überzeugende Aussagekraft der technischen Aufzeichnungen und Erkenntnisse hinaus in ihrem Schluss auf eine bewusste Gefährdung des Fahrers C. dadurch bestätigt sehen, dass der Kläger eine dahin zielende Willensrichtung vor dem Rennen angedeutet hatte. Äußerte er vor dem Rennen nämlich "Wenn er nicht aus dem Weg geht, ist er fällig!", dann hätte wie die Beklagte auch der Senat dem eine kompromisslose, ein "Ausschalten" des Gegners nicht ausschließende Haltung entnommen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch geschieht demjenigen, der "fällig" ist, etwas durchgreifend Nachteiliges; "fällig Sein" kennzeichnet aus der Sicht desjenigen, der einen anderen als "fällig" bezeichnet, die Absicht, in dessen Rechte und/oder Integritätskreis überzugreifen. Verstand und versteht die Beklagte das "Fälligwerden" im Sinne eines "notfalls Ausschaltens", dann vollzieht der Senat dies vollen Umfanges mit.
Der Hinweis des Klägers, er habe mit diesen Worten nur sagen wollen, er werde C., falls er ihm keinen Platz mache, notfalls überholen, ist von einer derart verblüffenden Unschuld, dass der Senat ihm nicht nähertreten kann; der, der überholt wird, ist nicht "fällig"; es ist schlichtweg das ganz normale Ziel jeden Rennfahrers, andere Fahrer zu überholen - diesen Wunsch zu haben, ist keines besonderen Wortes wert.
d) Als eine - sei es in der Sache gar nicht mehr notwendige - Bestätigung ihrer Bewertung des Verhaltens und der es tragenden Einstellung des Klägers durfte die Beklagte es dann schließlich verstehen, dass der Kläger sich nach dem Rennen gegenüber interviewenden Motorsportjournalisten mit dem sehr freimütig formulierten Satz äußerte "War doch ein geiles Rennen!". In dieser Äußerung zeigte sich eine wohlwollende Bewertung des eigenen Verhaltens; was sich nicht zeigte, war ein irgendwie geartetes Bedauern. Wenn die Beklagte dem entnahm, dass der Kläger "mit sich zufrieden war", dann lag dies sehr nahe. Irgend einen Hinweis darauf, dass dem Kläger etwas geschehen sei, was er so keinesfalls gewollt hätte, brauchte sie den zitierten Worten jedenfalls nicht zu entnehmen.
e) Die im Kündigungsschreiben vom 07.11.2000 zusammengefasste Bewertung der Vorgänge als Ausdruck bewussten Eingehens eines Unfallrisikos, wie der Senat sie ohne Einschränkung mit vollzieht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Renndirektion und der Motorsportverband sich nicht für eine Bestrafung des Klägers entschieden. Die Erwägungen, die auf diesen Ebenen angestellt zu werden pflegen, kennt der Senat nicht, braucht sie aber auch nicht zu kennen. Für die Beurteilung der Bewusstseins- und Willensrichtung des Klägers kommt es allein auf Schlüsse aus den äußeren, dokumentierten Tatsachen an; dass den rennsportlich zuständigen Instanzen andersartige oder bessere Erkenntnisse aus technischen Aufzeichnungen oder über Äußerungen des Klägers vorgelegen hätten als der Beklagten und dem Senat, ist nicht erkennbar.
2. Das Verhalten des Klägers und die in ihm zum Ausdruck kommende Leichtfertigkeit im Eingehen von Kollisionsrisiken gefährdete gewichtige Interessen der Beklagten unmittelbar. Gefährdet war - ganz allgemein - ihr guter Ruf. Hätte sie einen Fahrer, der dem zwingenden äußeren Eindruck nach einen Konkurrenten, gar einen Konkurrenten aus dem eigenen Lager aus dem Rennen "geschossen" hatte, in ihren Reihen gehalten, so hätte der Verkehr dies naheliegend als eine stillschweigende Billigung eines rücksichtslosen, unsportlichen, sogar Leib und Leben des Konkurrenten gefährdenden, also: zu verurteilenden Verhaltens verstehenmüssen.
Neben dem Ruf der Beklagten verletzte das konkrete Verhalten des Klägers auch ganz greifbare sportlich-wirtschaftliche Interessen der Beklagten; die rücksichtslose und leichtfertige Haltung, die zum Ausdruck gekommen war, ließ aus vernünftiger Sicht der Beklagten die Befürchtung greifbar werden, ein solcher Vorgang könne sich wiederholen, ihr Spitzenfahrer C. sei in jedem Rennen, in welchem die Beklagte neben ihm den Kläger einsetzen würde, durch neuerliche übergreifende Attacken gefährdet. Diese Gefährdung war dem im sportlichen und erst recht im wirtschaftlichen Sinne gänzlich "unnötigen" Verlust von Wertungspunkten gleichzusetzen, damit der fortwirkenden Drohung, das bislang erfolgreichste Team der Beklagten - das des Zeugen C. - werde erneut "ausgeschaltet" werden.
Vom Vollzug der Kündigung betroffen waren auf der anderen Seite auch Interessen des Klägers. Auch auf seiner Seite ging es zentral um den Ruf, ein wirtschaftliches und ein sportliches Interesse. War mit der fristlosen Kündigung zwangsläufig eine negative Bewertung seines Verhaltens wie seiner Haltung verbunden, dann hatte beides doch keine konstitutive Wirkung - die Vorgänge im Rennen und um das Rennen sprachen zuvörderst für sich selbst. Wirtschaftliche Interessen waren - natürlich - insofern betroffen, als mit der Aufsage weiterer Leistungen der Beklagten vorläufig der Verlust von Einnahmen aus seinem Beruf verbunden war.
Sportliche Interessen waren insofern betroffen, als der Kläger bis auf weiteres nicht mehr an Rennen würde teilnehmen können.
Die wirtschaftlichen und sportlichen Aspekte wurden zwar dadurch relativiert, dass der Kläger alsbald eine neue Anstellung fand. Das bedarf aber in seiner konkreten Bedeutung keiner Bewertung. Aus der Sicht des Senats ist allein festzuhalten, dass die Grundlage der Beeinträchtigung in jeder der drei Hinsichten in einer reinen Willensentscheidung des Klägers lag, in der Entscheidung dafür nämlich, im "Kampf" mit dem Konkurrenten C. nötigenfalls eine Kollision in Kauf zu nehmen.
Das lässt das Gewicht der durch den Vollzug der Kündigung beeinträchtigten Interessen des Klägers im Vergleich mit den beeinträchtigten wie zukünftig gefährdeten berechtigten Interessen der Beklagten entscheidend zurücktreten.
3. Angesichts der vorstehend zu 1. und 2. zusammengefassten Umstände und Interessen war es der Beklagten nicht zuzumuten, das Vertragsverhältnis bis zu seinem regelmäßigen Ablauf fortzusetzen. Hätte sie ihn weiter eingesetzt - und nur im weiteren Einsatz konnte das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden - , dann hätte sie - wie vorstehend unter 2. angedeutet - sehenden Auges riskiert, ein Vorfall wie der Geschehene werde sich wiederholen. Es war offensichtlich geworden, dass der Kläger den Fahrer C. "im Auge hatte"; offensichtlich war auch geworden, dass der Kläger bereit war, C. auch um den Preis einer Kollision "niederzukämpfen". Letztendlich hätte die Beklagte mit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum Kläger in jedem weiteren Rennen - vorerst der nächsten Saison - in Rechnung stellen müssen, dass es erneut zu einem vom Kläger verursachten Ausfall - wenn nicht sogar zu zwei Ausfällen - kommen könnte. Jede moralische Bewertung beiseite gelassen, war die Haltung, die der Kläger offenbart hatte, mit den Anforderungen des Fahrervertrages nicht zu vereinbaren, "die Chancen ... des Teams auf einen Sieg zu erhöhen", "sich mit größtmöglichem Engagement für Y ein(zu)setzen und den Interessen von Y X1 ... nicht zuwiderzuhandeln", "die angestrebten Rennerfolge nicht (zu) gefährden". (Ziffern 3 und 4 des Fahrervertrages vom 07./10.03.2000).
Ein milderes Mittel, die von der Haltung des Klägers ausgehenden Gefahren abzuwenden, stand nicht im Raum. Angesichts der Rücksichtslosigkeit, die er gezeigt hatte, lag offen zu Tage, dass der gesamte Vorgang kein einmaliges "Überschäumen" darstellte, vielmehr eine Einstellung widerspiegelte.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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